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Tourenreglement

Allgemein

Art. 1 Zweck

Das untenstehende Tourenreglement regelt die Administration und Organisation des Tourenwesens der SAC Sektion Hoher Rohn sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten vor, während und nach offiziellen Touren. (Das ergänzende Reglement über  den Beizug von  Bergführern und die Subventionierung  von Bergführerhonoraren finden sie hier.)

Art. 2 Geltungsbereich

Das Tourenreglement gilt für das Tourenwesen der Sektion Hoher Rohn. Bei J+S Anlässen gilt bei Abweichungen das Reglement des Amtes Jugend und Sport.

Tourenwesen

Art. 3 Begriffe

Das Tourenwesen im Sinne dieses Reglements betrifft Veranstaltungen der Mitgliederbereiche der Sektion mit sportlichem Charakter wie Berg-, Kletter – und Skitouren, Wanderungen, Kurse und Trainingsprogramme. Für das Tourenwesen gelten die folgenden Definitionen und Begriffe:

Im Folgenden sind alle Personenbezeichnungen geschlechtsneutral gemeint. Alle Funktionen stehen Frauen und Männern offen.

Art. 4 Organisation

Die Tourenchefs sind Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder als Tourenchefs der verschiedenen Mitgliederteilbereiche. Den Mitgliederbereichen steht ein Tourenchef wie folgt vor:

Touren

Art. 5 Tourenprogramm

  • Die Tourenchefs stellen mit den Leitern auf Ende Jahr das Tourenprogramm für das nächste Jahr zusammen.
  • Das Tourenprogramm wird in geeigneter Form publiziert. Es ist jede Tour mindestens mit ihrem Datum, ihrem Ziel oder Zweck, ihrer Art und ihren konditionellen und technischen Anforderungen sowie dem Namen des Leiters aufgeführt. Eine detaillierte Ausschreibung der Touren kann auf der Homepage der Sektion und im Cluborgan erfolgen.
  • Die Schwierigkeitsbezeichnungen entsprechen den offiziellen Abkürzungen des SAC Zentralverbandes.
  • Das Tourenprogramm wird vom Vorstand genehmigt.
  • Die J+S-Touren werden zusätzlich vom J+S Coach genehmigt.

Art. 6 Zusätzliche Touren

Art.7 Tourenbudget und Ausgabekompetenzen

Art.8 Touren-Anmeldungen

Art.9 Touren-Abmeldungen

Tourenleiter

 

Art. 10 Aus- und Weiterbildung

Art. 11 Berechtigung

  • Die Tourenchefs bestätigen die Leiter der Sektion und führen entsprechende Listen. Die darin aufgeführten Leiter sind berechtigt offizielle Touren der Sektion durchzuführen. Die Tourenchefs stehen den Leitern beratend zur Seite.
  • Die Tourenchefs können Leitern die Tourenleiterberechtigung bezüglich bestimmter oder aller Touren entziehen, wenn wichtige Voraussetzungen (z.B. Ausbildung, Beachtung von Regeln, charakterliche Eignung) nicht mehr erfüllt sind. Der Entzug der Tourenleiterberechtigung ist vom Vorstand innert angemessener Frist zu bestätigen oder aufzuheben.

Rechte und Pflichten des Leiters

Art. 12 Durchführung von Touren

Art.13 Verhinderung des Leiters

Kann der Leiter die Tour aus persönlichen Gründen nicht durchführen, nimmt er nach Möglichkeit Rücksprache mit dem Tourenchef und nach Möglichkeit wird ein Ersatzleiter für die Durchführung der Tour gesucht.

Art.14 Änderung und Verschiebung von ausgeschriebenen Touren

Der Leiter entscheidet, ob die Verhältnisse die Durchführung einer Tour erlauben oder ob die Tour geändert oder verschoben wird. Anstelle einer Verschiebung soll nach Möglichkeit eine ähnliche und den Verhältnissen angepasste Tour angeboten werden.

Art. 15 Touren und Teilnehmer

Der Leiter setzt die Teilnehmerzahl fest und wählt die Teilnehmer aus. Er hat das Recht Anmeldungen abzulehnen. Er kann Gäste mitnehmen, wenn dadurch keine Mitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Art. 16 Touren und Schwierigkeitsgrad

Unterwegs darf in der Regel keine Route angegangen werden, die schwieriger ist als die geplante. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn alle Teilnehmer zustimmen und auch den erhöhten Anforderungen gewachsen sind.

Art.  17 Touren/ Trennung von Teilnehmern

Will sich ein Teilnehmer unterwegs von der Gruppe trennen, so kann er das auf eigene Verantwortung und mit dem Einverständnis des Leiters tun. Von der Trennung an gilt er nicht mehr als Teilnehmer.

Art.18 Touren/ Wegweisung und Ausschluss von Teilnehmern

Der Leiter kann Teilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, wegweisen und solche, die den Anforderungen nicht gewachsen sind, von einer weiteren Teilnahme an der Tour ausschliessen. Die Sicherheit der Betroffenen darf dadurch nicht gefährdet werden.

Tourenberichte, Berichterstattung Unfälle

Art.19 Tourenberichte

Der Leiter oder ein von ihm bestimmter Teilnehmer erstellt in der Regel einen Tourenbericht. Der Tourenbericht soll den Tourenchefs und dem verantwortlichen Leiter in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden. Der Tourenbericht kann im Cluborgan und auf der Homepage der Sektion veröffentlicht werden. Mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters kann der Berichterstatter dies selbständig veranlassen.

Art. 20 Berichterstattung Unfälle

Über Unfälle und/oder sonstige besondere Vorkommnisse sind der Tourenchef oder sein Stellvertreter sowie der Präsident möglichst umgehend zu informieren. Bei schweren Unfällen ist unverzüglich die Geschäftsstelle des SAC-Zentralverbandes zu informieren.

Rechte und Pflichten der Teilnehmer

Art. 23 Psychische und physische Verfassung

Jeder Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass er der Tour in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Allfällige Bedenken hat er unaufgefordert dem Leiter mitzuteilen.

Art. 24 Ausrüstung

Der Teilnehmer ist für die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.

Art. 25 Befolgung von Anordnungen des Leiters

Während der Tour hat der Teilnehmer die Anordnungen des Leiters zu befolgen. Er hat ihm unaufgefordert und umgehend allfällige eigene Bedenken bezüglich Gefahren, Routenwahl etc. mitzuteilen.

Art. 26 Trennung von der Gruppe

Wenn sich ein Teilnehmer ohne Einwilligung des Leiters von der Gruppe trennt, tut er dies auf eigene Verantwortung, gilt nicht mehr als Teilnehmer und haftet für sämtliche Folgen selbst.

Versicherungen

Art. 27 Versicherungen Leiter und Teilnehmer

  • Der SAC Zentralverband hat zugunsten der Leiter eine Rechtsschutz- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
  • Eine Unfallversicherung für Leiter und Teilnehmer besteht nicht.
  • Die Teilnahme an einer Sektionstour erfolgt auf eigenes Risiko. Für eine ausreichende Versicherung haben die Teilnehmer selbst zu sorgen.

Kostenregelungen

Art. 28 Ausbildung Leiter

Art. 29 Empfehlungen betreffend Spesen

Anzahl Kilometer x Anzahl Autos x CHF 0.60
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Anzahl Mitfahrer inkl. Fahrer

Art. 30 Publikation

Das aktuelle Tourenreglement wird den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Es kann im Cluborgan und auf der Homepage der Sektion veröffentlicht werden.

Art. 31 Genehmigung und Inkrafttreten

Das vorliegende Tourenreglement, revidiert am 20. November 2008, gestützt auf Art. 8 der geltenden Statuten, ersetzt alle bisherigen Tourenreglemente sowie das Reglement für die Subventionierung von Kurskosten des Zentralverbandes und tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

Vorstand SAC Sektion Hoher Rohn