Statuten SAC Sektion Hoher Rohn
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen SAC Sektion Hoher Rohn (im folgenden „Sektion“) besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente
und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Club SAC (im folgenden „SAC
Schweiz“) selbständig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion
befindet sich in Wädenswil.
Art. 2 Zweck
Die Sektion vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert
sind, zur Pflege
– klassischer alpiner Sportarten als auch neuerer Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports;
– aller Formen sportlicher, kultureller und geselliger Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem
Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.
Art. 3 Aufgaben
Mit folgenden Hauptaufgaben soll der Vereinszweck verfolgt und erreicht werden:
– Attraktives Tourenprogramm sowie Ausbildungskurse für die Sektion, die Jugend und die
Seniorinnen und Senioren
– Förderung der Ausbildung von Touren- und Kursleitenden
– Ausbildung und spezielle Förderung der Jugend
– Formen von kulturellen Aktivitäten wie Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen, die im
Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen
– Bau, Betrieb und Unterhalt von Clubhütten
Art. 4 Mitgliedschaft
– Kategorien: Die Mitgliedschaft kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben
werden. Sie ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr
erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
– Voraussetzungen: Mit Vorteil sollen Interessentinnen und Interessenten im Einzugsgebiet der
Sektion (Wädenswil, Richterswil, Hütten, Schönenberg und Umgebung) wohnen, dazu eine persönliche
Beziehung zur Sektion und/oder bereits als Gast an Sektionsanlässen teilgenommen haben.
– Mitgliedschaft im SAC Schweiz: Mit dem Beitritt in die Sektion ist automatisch auch die Mitgliedschaft
im SAC Schweiz verbunden.
– Aufnahme: Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die unbestrittenen
Eintritte an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Über Ablehnungen befindet der Vorstand.
– Mitgliederausweis, Abzeichen: Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt den Mitgliederausweis.
– Mitgliedschaft in anderen SAC-Sektionen: Es ist zulässig, gleichzeitig in mehreren SAC-Sektionen
Mitglied zu sein.
– Sektionsübertritte: Der Übertritt von einer anderen Sektion wird wie eine Neuaufnahme behandelt.
– Ehrenmitglieder: Sektionsmitglieder, die sich um die Sektion besondere Verdienste erworben haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
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– Austritt: Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederbeiträge
des laufenden Jahres bleiben für das ganze Jahr geschuldet; es erfolgt keine anteilsmässige
Rückerstattung. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion
oder dem SAC Schweiz nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, werden vom Vorstand
oder Delegierten des Vorstandes als ausgetreten erklärt.
– Ausschluss: Mitglieder, die den Interessen der Sektion oder des SAC Schweiz zuwiderhandeln,
können von der Generalversammlung oder mit Zustimmung der Sektion vom Zentralvorstand des
SAC Schweiz ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion ausgeschlossen worden ist, darf
ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.
– Als Mitglied des SAC unterstehen die Sektion und ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut
und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
– Die Sektion ist Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Die Statuten, Reglemente und anderen
Regeln der internationalen Verbände, bei denen der SAC Mitglied ist, sowie die des SAC und deren
zuständigen Organe und Kommissionen sind für die Sektion und deren Mitglieder verbindlich.
Statutenbestimmungen und Beschlüsse der Sektion, ihrer Organe und Mitglieder müssen mit den
Regeln und Bestimmungen der internationalen Verbände, des SAC und Swiss Olympic vereinbar
sein. Bei Widersprüchen gehen die entsprechenden Regeln und Vorschriften der internationalen
Verbände, des SAC und von Swiss Olympic vor.
Art. 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder entrichten den Zentral- und Sektionsbeitrag.
Art. 6 Organe
Die Organe der Sektion sind:
– Generalversammlung
– Vorstand
– Kommissionen
– Revisionsstelle
Art. 7 Sektionsversammlungen
Generalversammlung und Clubversammlungen: Die Generalversammlung ist das oberste Organ
der Sektion. Sie tritt in der Regel im ersten Halbjahr zusammen und behandelt die statutarisch zu behandelnden
Geschäften des Jahres. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und mindestens
30 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand
ebenfalls bis 30 Tage vor der Durchführung schriftlich und begründet einzureichen. Ausserordentliche
Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von 5 % der Sektionsmitglieder
einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe
der Traktanden. Im Winterhalbjahr werden verschiedene Clubversammlungen durchgeführt, vorwiegend
mit Vorträgen und Referaten, welche im Tourenprogramm und auf der Homepage angekündigt
werden.
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen: Jede ordnungsgemäss einberufene ordentliche
und ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen,
ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt
anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei
Sachgeschäften der oder die Vorsitzende, bei Wahlen ein weiterer Wahlgang.
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Zuständigkeit: Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:
– Genehmigung der Sektionsrechnung und der Hüttenrechnung
– Genehmigung des Sektionsbudgets und des Hüttenbudgets
– Festlegung der Mitgliederbeiträge
– Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben von mehr als Fr. 5’000.–
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle
– Statutenrevision
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Auflösung der Sektion
Art. 8 Vorstand
Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgabenteilung: Der Vorstand ist das Führungsorgan
der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC Schweiz und nach aussen. Er setzt sich aus 7
bis 13 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Dem Vorstand obliegt eine Amtszeitbeschränkung von 20 Jahren pro Person. Die Amtszeit wird ab der
Genehmigung der Statutenrevision an der GV 2026 gezählt.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. Sie können
wiedergewählt werden. Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV. Der Vorstand strebt an,
dass beide Geschlechter ausgewogen vertreten sind.
Zuständigkeit: Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ
zugewiesen sind. Er hat dabei insbesondere folgende Befugnisse:
– Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und Clubversammlungen sowie Vollzug
der Beschlüsse
– Erlass von Ausführungsreglementen
– Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen samt Bestimmung ihrer Mitglieder
– Genehmigung von Verträgen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen
– Genehmigung des Tourenprogramms
– Information und Kontakte zu den Mitgliedern
– Beschlussfassung über budgetierte Ausgaben sowie nicht budgetierte Ausgaben bis zur Höhe von
jährlich insgesamt Fr. 5’000.–
Zeichnungsregelung: Der Vorstand bestimmt die für die Sektion gegenüber Dritten unterschriftsberechtigten
Personen und regelt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. In jedem Fall kann die Präsidentin
oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zusammen mit der Kassierin oder
dem Kassier und der Aktuarin oder dem Aktuar kollektiv zu zweien zeichnen.
Interessenkonflikte: Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt
und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse der
Sektion aus. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich
eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person die Präsidentin oder den Präsidenten
und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen
Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund
eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt die Präsidentin
oder den Präsidenten, so orientiert sie oder er die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter
Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
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Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten,
annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat in der Sektion
stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 9 Kommissionen
Zur Behandlung und Erfüllung einzelner Aufgabenbereiche kann der Vorstand Kommissionen bilden,
zusammengesetzt mit mindestens einem Vorstandsmitglied sowie weiteren Clubmitgliedern.
Art. 10 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle werden zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer
von zwei Jahren an der GV gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen
bzw. Rechnungsrevisoren sind unabhängig, wobei Mitglieder gewählt werden können, nicht jedoch
Vorstandsmitglieder. Die GV kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft
wählen. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Kassierin
oder des Kassiers. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und empfiehlt
ihr Annahme oder Rückweisung der Sektions- und Hüttenrechnung.
Art. 11 Haftung
Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Statutenrevision
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer
Generalversammlung.
Art. 13 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der Sektion erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der
Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr
Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC Schweiz. Der SAC Schweiz verwaltet
dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 15 Zuständigkeit von SSI, Sportgericht und CAS
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity
(SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den
übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen
Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer
Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen
gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
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Art. 16 Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 27. März 2026 genehmigt. Sie ersetzen die seit
dem 1. Februar 2010 gültigen Statuten und treten am 1. April 2026 in Kraft.
Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion Hoher Rohn
Philipp Schlatter / Präsident
Bruno Meyer / Aktuar