Log-in

Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen SAC Sektion Hoher Rohn (im folgenden „Sektion“) besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente

und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Club SAC (im folgenden „SAC

Schweiz“) selbständig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion

befindet sich in Wädenswil.

Art. 2 Zweck

Die Sektion vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert

sind, zur Pflege

– klassischer alpiner Sportarten als auch neuerer Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports;

– aller Formen sportlicher, kultureller und geselliger Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem

Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.

Art. 3 Aufgaben

Mit folgenden Hauptaufgaben soll der Vereinszweck verfolgt und erreicht werden:

– Attraktives Tourenprogramm sowie Ausbildungskurse für die Sektion, die Jugend und die

Seniorinnen und Senioren

– Förderung der Ausbildung von Touren- und Kursleitenden

– Ausbildung und spezielle Förderung der Jugend

– Formen von kulturellen Aktivitäten wie Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen, die im

Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen

– Bau, Betrieb und Unterhalt von Clubhütten

Art. 4 Mitgliedschaft

– Kategorien: Die Mitgliedschaft kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben

werden. Sie ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr

erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

– Voraussetzungen: Mit Vorteil sollen Interessentinnen und Interessenten im Einzugsgebiet der

Sektion (Wädenswil, Richterswil, Hütten, Schönenberg und Umgebung) wohnen, dazu eine persönliche

Beziehung zur Sektion und/oder bereits als Gast an Sektionsanlässen teilgenommen haben.

– Mitgliedschaft im SAC Schweiz: Mit dem Beitritt in die Sektion ist automatisch auch die Mitgliedschaft

im SAC Schweiz verbunden.

– Aufnahme: Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die unbestrittenen

Eintritte an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Über Ablehnungen befindet der Vorstand.

– Mitgliederausweis, Abzeichen: Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt den Mitgliederausweis.

– Mitgliedschaft in anderen SAC-Sektionen: Es ist zulässig, gleichzeitig in mehreren SAC-Sektionen

Mitglied zu sein.

– Sektionsübertritte: Der Übertritt von einer anderen Sektion wird wie eine Neuaufnahme behandelt.

– Ehrenmitglieder: Sektionsmitglieder, die sich um die Sektion besondere Verdienste erworben haben,

können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden.

Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

2 / 5

– Austritt: Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederbeiträge

des laufenden Jahres bleiben für das ganze Jahr geschuldet; es erfolgt keine anteilsmässige

Rückerstattung. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion

oder dem SAC Schweiz nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, werden vom Vorstand

oder Delegierten des Vorstandes als ausgetreten erklärt.

– Ausschluss: Mitglieder, die den Interessen der Sektion oder des SAC Schweiz zuwiderhandeln,

können von der Generalversammlung oder mit Zustimmung der Sektion vom Zentralvorstand des

SAC Schweiz ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion ausgeschlossen worden ist, darf

ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.

– Als Mitglied des SAC unterstehen die Sektion und ihre Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut

und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.

– Die Sektion ist Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Die Statuten, Reglemente und anderen

Regeln der internationalen Verbände, bei denen der SAC Mitglied ist, sowie die des SAC und deren

zuständigen Organe und Kommissionen sind für die Sektion und deren Mitglieder verbindlich.

Statutenbestimmungen und Beschlüsse der Sektion, ihrer Organe und Mitglieder müssen mit den

Regeln und Bestimmungen der internationalen Verbände, des SAC und Swiss Olympic vereinbar

sein. Bei Widersprüchen gehen die entsprechenden Regeln und Vorschriften der internationalen

Verbände, des SAC und von Swiss Olympic vor.

Art. 5 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder entrichten den Zentral- und Sektionsbeitrag.

Art. 6 Organe

Die Organe der Sektion sind:

– Generalversammlung

– Vorstand

– Kommissionen

– Revisionsstelle

Art. 7 Sektionsversammlungen

Generalversammlung und Clubversammlungen: Die Generalversammlung ist das oberste Organ

der Sektion. Sie tritt in der Regel im ersten Halbjahr zusammen und behandelt die statutarisch zu behandelnden

Geschäften des Jahres. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und mindestens

30 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand

ebenfalls bis 30 Tage vor der Durchführung schriftlich und begründet einzureichen. Ausserordentliche

Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von 5 % der Sektionsmitglieder

einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe

der Traktanden. Im Winterhalbjahr werden verschiedene Clubversammlungen durchgeführt, vorwiegend

mit Vorträgen und Referaten, welche im Tourenprogramm und auf der Homepage angekündigt

werden.

Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen: Jede ordnungsgemäss einberufene ordentliche

und ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen,

ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt

anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei

Sachgeschäften der oder die Vorsitzende, bei Wahlen ein weiterer Wahlgang.

Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

3 / 5

Zuständigkeit: Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:

– Genehmigung der Sektionsrechnung und der Hüttenrechnung

– Genehmigung des Sektionsbudgets und des Hüttenbudgets

– Festlegung der Mitgliederbeiträge

– Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben von mehr als Fr. 5’000.–

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle

– Statutenrevision

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Ausschluss von Mitgliedern

– Auflösung der Sektion

Art. 8 Vorstand

Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgabenteilung: Der Vorstand ist das Führungsorgan

der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC Schweiz und nach aussen. Er setzt sich aus 7

bis 13 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Dem Vorstand obliegt eine Amtszeitbeschränkung von 20 Jahren pro Person. Die Amtszeit wird ab der

Genehmigung der Statutenrevision an der GV 2026 gezählt.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selbst. Sie können

wiedergewählt werden. Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV. Der Vorstand strebt an,

dass beide Geschlechter ausgewogen vertreten sind.

Zuständigkeit: Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ

zugewiesen sind. Er hat dabei insbesondere folgende Befugnisse:

– Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und Clubversammlungen sowie Vollzug

der Beschlüsse

– Erlass von Ausführungsreglementen

– Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen samt Bestimmung ihrer Mitglieder

– Genehmigung von Verträgen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen

– Genehmigung des Tourenprogramms

– Information und Kontakte zu den Mitgliedern

– Beschlussfassung über budgetierte Ausgaben sowie nicht budgetierte Ausgaben bis zur Höhe von

jährlich insgesamt Fr. 5’000.–

Zeichnungsregelung: Der Vorstand bestimmt die für die Sektion gegenüber Dritten unterschriftsberechtigten

Personen und regelt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. In jedem Fall kann die Präsidentin

oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zusammen mit der Kassierin oder

dem Kassier und der Aktuarin oder dem Aktuar kollektiv zu zweien zeichnen.

Interessenkonflikte: Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt

und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse der

Sektion aus. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich

eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person die Präsidentin oder den Präsidenten

und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen

Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund

eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt die Präsidentin

oder den Präsidenten, so orientiert sie oder er die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter

Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

4 / 5

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten,

annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat in der Sektion

stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

Art. 9 Kommissionen

Zur Behandlung und Erfüllung einzelner Aufgabenbereiche kann der Vorstand Kommissionen bilden,

zusammengesetzt mit mindestens einem Vorstandsmitglied sowie weiteren Clubmitgliedern.

Art. 10 Revisionsstelle

Als Revisionsstelle werden zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer

von zwei Jahren an der GV gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen

bzw. Rechnungsrevisoren sind unabhängig, wobei Mitglieder gewählt werden können, nicht jedoch

Vorstandsmitglieder. Die GV kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft

wählen. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Kassierin

oder des Kassiers. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und empfiehlt

ihr Annahme oder Rückweisung der Sektions- und Hüttenrechnung.

Art. 11 Haftung

Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Jede persönliche

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 Statutenrevision

Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer

Generalversammlung.

Art. 13 Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung der Sektion erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der

Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr

Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC Schweiz. Der SAC Schweiz verwaltet

dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.

Art. 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 15 Zuständigkeit von SSI, Sportgericht und CAS

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity

(SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den

übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen

Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer

Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen

gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

5 / 5

Art. 16 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 27. März 2026 genehmigt. Sie ersetzen die seit

dem 1. Februar 2010 gültigen Statuten und treten am 1. April 2026 in Kraft.

Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion Hoher Rohn

Philipp Schlatter / Präsident

Bruno Meyer / Aktuar