Statuten SAC Sektion Hoher Rohn

Art. 1   Name, Sitz

Unter dem Namen SAC Sektion Hoher Rohn (im folgenden „Sektion“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Club SAC (im folgenden „SAC Schweiz“) selbständig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion befindet sich in Wädenswil.

Art. 2   Zweck

Die Sektion vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind, zur Pflege

  • klassischer alpiner Sportarten als auch neuerer Formen des alpinen Freizeit- oder Leistungssports;
  • aller Formen sportlicher, kultureller und geselliger Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.

Art. 3   Aufgaben

Mit folgenden Hauptaufgaben soll der Vereinszweck verfolgt und erreicht werden:

  • Attraktives Tourenprogramm sowie Ausbildungskurse für die Sektion, die Jugend und die Senioren
  •  Förderung der Ausbildung von Touren- und Kursleitern
  •  Ausbildung und spezielle Förderung der Jugend
  •  Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen
  •  Bau, Betrieb und Unterhalt von Clubhütten

Art. 4    Mitgliedschaft

  • Kategorien: Die Mitgliedschaft kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Sie ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
  • Voraussetzungen: Mit Vorteil sollen Interessenten und Interessentinnen im Einzugsgebiet der Sektion (Wädenswil, Richterswil, Hütten, Schönenberg und Umgebung) wohnen, dazu eine persönliche Beziehung zur Sektion und/oder bereits als Gast an Sektionsanlässen teilgenommen haben.
  • Mitgliedschaft im SAC Schweiz: Mit dem Beitritt in die Sektion ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC Schweiz verbunden.
  • Aufnahme: Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die unbestrittenen Eintritte an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Über Ablehnungen, welche ohne Angaben von Gründen erfolgen können, befindet der Vorstand.
  • Mitgliederausweis, Abzeichen: Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt  das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis.
  • Mitgliedschaft in anderen SAC Sektionen: Es ist zulässig, gleichzeitig in mehreren SAC-Sektionen Mitglied zu sein.
  • Sektionsübertritte: Der Übertritt von einer anderen Sektion wird wie eine Neuaufnahme behandelt.
  • Ehrenmitglieder: Sektionsmitglieder, die sich um die Sektion besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Austritt: Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres bleiben für das ganze Jahr geschuldet; es erfolgt keine anteilsmässige Rückerstattung. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC Schweiz nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, werden vom Vorstand oder Delegierten des Vorstandes als ausgetreten erklärt.
  • Ausschluss: Mitglieder, die den Interessen der Sektion oder des SAC Schweiz zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung oder mit Zustimmung der Sektion vom Zentralvorstand des SAC Schweiz ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sek­tion ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.

Art. 5   Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder entrichten den Zentral- und Sektionsbeitrag.

Art. 6   Organe

Die Organe der Sektion sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kommissionen
  • Revisionsstelle

Art. 7   Sektionsversammlungen

Generalversammlung und Clubversammlungen: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie tritt in der Regel Ende Januar zusammen und behandelt die statutarisch zu behandelnden Geschäfte des Jahres. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und mindestens 30 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand ebenfalls bis 30 Tage vor der Durchführung schriftlich und begründet einzureichen.Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von 5 % der Sektionsmitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden. Im Winterhalbjahr werden verschiedene Clubversammlungen durchgeführt, vorwiegend mit Vorträgen und Referaten, welche im Tourenprogramm und auf der Homepage angekündigt werden.

Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen: Jede ordnungsgemäss einberufene ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung  ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der/die Vorsitzende, bei Wahlen ein weiterer Wahlgang.

Zuständigkeit: Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Sektionsrechnung und der Hüttenrechnung
  • Genehmigung des Sektionsbudgets und des Hüttenbudgets
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben von mehr als Fr. 5’000.–
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Statutenrevision
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung der Sektion

Art. 8   Vorstand

Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgabenteilung: Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC Schweiz und nach aussen. Er setzt sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.

Zuständigkeit: Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat dabei insbesondere folgende Befugnisse:

  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und Clubversammlungen sowie Vollzug der Beschlüsse
  • Erlass von Ausführungsreglementen
  • Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen samt Bestimmung ihrer Mitglieder
  • Genehmigung von Verträgen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen
  • Genehmigung des Tourenprogramms
  • Information und Kontakte zu den Mitgliedern
  • Beschlussfassung über budgetierte Ausgaben sowie nicht budgetierte Ausgaben bis zur Höhe von jährlich insgesamt Fr. 5’000.–

Zeichnungsregelung: Der Vorstand bestimmt die für die Sektion gegenüber Dritten unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. In jedem Fall kann der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit dem Kassier/der Kassierin oder dem Aktuar/ der Aktuarin kollektiv zu Zweien zeichnen.

Art. 9   Kommissionen

Zur Behandlung und Erfüllung einzelner Aufgabenbereiche kann der Vorstand Kommissionen bilden, zusammengesetzt mit mindestens einem Vorstandsmitglied sowie weiteren Clubmitgliedern.

Art. 10   Revisionsstelle

Als Revisionsstelle werden zwei Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung des Kassiers/der Kassierin. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und empfiehlt ihr Annahme oder Rückweisung der Sektions- und Hüttenrechnung.

Art. 11   Haftung

Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12   Statutenrevision

Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

Art. 13   Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung der Sektion erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC Schweiz. Der SAC Schweiz verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.

Art. 14   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 15   Schlussbestimmungen

Die Statutenrevision tritt auf 1. Februar 2010 in Kraft.

SAC SEKTION HOHER ROHN

Präsident Heinz Kundert

Aktuarin Doris Schwarzenbach

Genehmigt an der Generalversammlung vom 29. Januar 2010.